Gutachten

Juristen unterscheiden zwischen Privatgutachten, Parteigutachten, Schiedsgutachten und Gerichtsgutachten.

Gerichtsgutachten werden im Auftrag von Richtern der Amtsgerichte, Landgerichte und Oberlandesgerichte erstellt. Dies geschieht durch sog. Beweisbeschluss. Auftraggeber ist immer das zuständige Gericht.

Ein Gutachten, welches nicht von einem Gericht beauftragt wird, ist, unabhängig davon, ob es um einen privaten Haushalt, gewerbliche Tatbestände oder einen Versicherungsfall geht, zunächst ein Privatgutachten. Wird das Gutachten dann verwendet, um Ansprüche gegen eine andere Partei durchzusetzen, dann bezeichnet man privat beauftragte Gutachten als Parteigutachten.

Bei gerichtlichen Auseinandersetzungen kann zwar das Parteigutachten zur Untermauerung von Ansprüchen dienen, aber der Richter wird es für seine Entscheidung im Normalfall nicht heranziehen, sondern selbst ein Gutachten in Auftrag geben und dann dieses zur Grundlage seines Urteils machen.

Sind sich beide Parteien dahingehend einig, dass Sie einen gemeinsamen Gutachter auswählen, und sich beide Parteien verpflichten, das Ergebnis des Gutachtens anzuerkennen, dann können sie gemeinsam mit der Gegenseite einen sog. Schiedsgutachten beauftragen. Sie sparen auf diese Weise den Weg zum Gericht.